AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IQpix Medienagentur, Stand: Juli 2018

1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der IQpix Medienagentur (nachfolgend als „Agentur“ bezeichnet) und ihren Kunden.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

2.1. Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstverträge einer Full-Service Werbeagentur. Hierzu gehören die Konzeption von Logos, Slogans, Marken, Werbekampagnen, Internetauftritten, Werbefilmen und weiteren werbebezogenen Erzeugnissen. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus den einzelvertraglichen Vereinbarungen.
2.2. Die Angebote der Agentur erfolgen freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.3. Der Vertrag mit der Agentur und dem Kunden kommt zustande, sobald der Kunde das von der Agentur unterbreitete Angebot in Textform bestätigt.

3. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1.Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Auftrags benötigten Daten, Zugänge, Informationen und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, ist die Agentur von der Leistungspflicht befreit. Leistet die Agentur dennoch, stellt sie den dafür entstandenen Mehraufwand in Rechnung.
3.2. Der Kunde stellt sicher, dass das von ihm gelieferte Material frei von Rechten Dritter (z.B. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) ist und nicht gegen die Rechtsordnung verstößt.
3.3. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur unaufgefordert und unverzüglich auf Umstände hinzuweisen, die für die Leistungserbringung der Agentur relevant sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie der Agentur unbekannt sind. Dies gilt insbesondere, wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Werbemaßnahmen von der Agentur oder beauftragten Dritten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder wegen der Verletzung von Rechten Dritter einzustellen sind oder geändert werden müssen.
3.4. Der Kunde ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur selbst verantwortlich. Die Agentur übernimmt keine Systemverantwortung.

4. Leistungen Dritter

4.1. Die Agentur ist berechtigt, entsprechend der einzelvertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden Dienste oder Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen oder solche Leistungen an den Kunden zu vermitteln.
4.2. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit Dritten können deren Allgemeine Geschäftsbedingungen und einzelvertraglich geschlossene Vereinbarungen Einfluss auf das Auftragsverhältnis zwischen Kunde und Agentur haben. Die Agentur wird den Kunden über Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Agentur so früh wie möglich unterrichten. Die Agentur und der Kunde werden, sofern erforderlich, gemeinsam eine Anpassung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses vereinbaren.
4.3. Die Agentur übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Leistungen der Dritten stets unterbrechungs-, störungs-, fehlerfrei und gesetzeskonform sind. Die Agentur trifft keine Überwachungspflicht.
4.4. Mit der Beauftragung von Besorgungsgehilfen gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Besorgungsgehilfen automatisch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur über.

5. Termine und Lieferfristen

5.1. Fristen und Terminabsprachen sind im schriftlich in Ausnahmen auch mündlich festzuhalten. Abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu bestätigen.
5.2. Sofern die Agentur einen vereinbarten Termin oder eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat sie dies dem Kunden schnellstmöglich  mitzuteilen.

6. Urheberrechte und Nutzungsrechte

6.1. Der Kunde erwirbt für die vertraglich vereinbarte Dauer und für den vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
6.2. Sofern der Vertrag vorzeitig beendet wird, sind alle Unterlagen, Dateien, Skizzen und Entwürfe unverzüglich an die Agentur zurückzugeben. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die bereits gesichteten Ideen und Konzepte weiterzuverwenden oder fortzuentwickeln.
6.3. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei der Agentur. Die Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
6.4. Die Mitarbeit des Kunden und/oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Der Kunde erhält auch keine Nutzungsrechte an von ihm abgelehnten oder nicht ausgeführten Entwürfen.
6.5. Die Leistungen und Werke der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht vertraglich geregelt, zu vergüten und bedürfen der Zustimmung der Agentur.
6.6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die die Agentur nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
6.7. Die Agentur ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen und auf ihrer Website aufzuführen und dafür gegebenenfalls auch Logos des Kunden zu verwenden. Die Eigenwerbung kann vertraglich zwischen der Agentur und dem Kunden ausgeschlossen werden.

7. Gewährleistung

7.1. Für Mängel der gelieferten Leistungen und Werke haftet die Agentur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2. Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
7.3. Es kann in allen Herstellungsverfahren bei farbigen Reproduktionen zu geringfügigen Abweichungen vom Original kommen, die nicht beanstandet werden können, wenn sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Vorlagen und dem Endprodukt.
7.4. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Agentur nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Die Agentur ist von der Haftung freigestellt, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Kunden abtritt.

8. Haftung

8.1. Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur, soweit der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruht. Vertragswesentlich sind die Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Sofern die Agentur wegen fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, das heißt auf den Schaden, den die Agentur bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder den sie bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8.2. Der Kunde stellt die Agentur von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Agentur wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechtsverstößen auf Grund der von der Agentur erarbeiteten und/oder durchgeführten Maßnahmen und/oder vom Kunden selbst zur Verfügung gestellter Inhalte geltend machen. Der Kunde übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Agentur einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, rechtliche Bedenken bezüglich der durchzuführenden Maßnahmen nach deren bekannt werden unverzüglich schriftlich dem Kunden zu melden. Sofern eine rechtliche Überprüfung der durchzuführenden Maßnahmen durch eine sachkundige Person (Rechtsanwalt) oder eine Institution erforderlich werden, trägt der Kunde in Absprache mit der Agentur hierfür die Kosten.
8.3. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen in den Werbemaßnahmen oder -kampagnen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
8.4. Die Agentur haftet nicht für Datenverluste nach Abnahme der vereinbarten Arbeiten.
8.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine etwaige Haftung der Agentur wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung für die Agentur ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur.

9. Verwertungsgesellschaften

Der Kunde führt eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel Gema) direkt ab beziehungsweise erstattet die Gebühren der Agentur, sofern diese von ihr verauslagt wurden.

10. Vergütung und Zahlungsfristen

10.1 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer (BDG), der Allianz Deutscher Designer (AGD) und dem Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA).
10.2 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
10.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
10.4 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind 7 Tage ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
10.5. Die Vergütung ist zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
Die Rechnungen der Agentur können auch elektronisch übermittelt werden.
10.6.Kosten für Dienstleistungen Dritter muss die Agentur nicht verauslagen.
10.7. Zur Aufrechnung gegenüber der Agentur ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen berechtigt.

11. Kündigung

11.1. Es gelten die einzelvertraglich festgelegten Vertragslaufzeiten. Jede Partei kann diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.
11.2. Sofern keine Vertragsdauer festgelegt wurde, entsteht automatisch ein unbefristetes Vertragsverhältnis. Nach einer Zusammenarbeit von mehr als drei Jahren kann jede Partei das Verhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende oder bis zum 30. Juni jeden Jahres kündigen. Andernfalls verlängert sich das Vertragsverhältnis um ein weiteres Jahr.

12. Geheimhaltung

12.1. Alle den Parteien im Rahmen des Auftragsverhältnisses zugänglich werdenden und nicht allgemein offenkundigen Informationen und Unterlagen sind, auch nach Beendigung des Auftrages, streng vertraulich zu behandeln, und zwar selbst dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.
12.2. Die Parteien haben die Geheimhaltungspflicht jeweils ihren mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern aufzuerlegen.

13. Abnahme

Jede der folgenden Situationen führt zu einer Abnahme der Leistungserbringung durch den Kunden: Der Kunde bestätigt die Abnahme schriftlich. Der Kunde zahlt die Abschlussrechnung. Das Produkt der Leistungserbringung wird mehr als zwei Wochen produktiv genutzt und eine Meldung über Mängel liegt der Agentur nicht vor.                        13.1. Abnahmeverzug – Verweigert der Kunde die Abnahme ohne zwingenden Grund nach Ablauf einer Nachfrist von einem Monat nach Abnahmeaufforderung, so ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ungeachtet der gesetzlichen Ansprüche einen Schadensersatz in Höhe der ausstehenden Zahlungen einzufordern. Als zwingender Grund für eine Abnahmeverweigerung seitens des Kundens gilt die Nichterbringung der Leistung sowie ein nachweislicher von der Agentur verursachte Schaden auf Kundenseite. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
14.2. Die Parteien verpflichten sich die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz zu beachten.
14.3. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der internationalen Verweisungsnormen.
14.4. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist, soweit gesetzlich zulässig, Bielefeld, Deutschland.

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